{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-23_2023-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7264c292e3e03394031b2a79f812203a559c1f0f8e97d25becbc3adc30c77132309011cc1e4b60acf68ae10adfa3cf64?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7264c292e3e03394031b2a79f812203a559c1f0f8e97d25becbc3adc30c77132309011cc1e4b60acf68ae10adfa3cf64&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_23", "Checksum": "c0db1aa51b4ff11021756b90c113b651"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Januar 2023 im Verfahren\nbetreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB wurde festgestellt, dass die Eheleute\nD.________ (nachfolgend: Ehemann) und E.________ (nachfolgend: Schuldnerin) berechtigt\nsind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufzuheben. Die eheliche Wohnung\nwurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen\nund die Schuldnerin wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung bis am 31. März 2023 zu verlassen. Sodann wurde der Ehemann verpflichtet, folgende Unterhaltsbeiträge an die Schuldnerin zu leisten: CHF 3'000.00 bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung,\nCHF 5'400.00 ab Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung bis am 30. Juni 2023\nund CHF 3'500.00 ab 1. Juli 2023 (act. 4/5; Verfahren ES 2022 834).\n\n2. In der von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schuldnerin für eine\nForderung von CHF 19'000.00 angehobenen Betreibung Nr. F.________ vollzog das Betreibungsamt Hünenberg am 2. Februar 2023 die Pfändung und verfügte eine Pfändung der Unterhaltsbeiträge des Ehemannes an die Schuldnerin gemäss Entscheid des Einzelrichters am\nKantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum wurde wie folgt festgelegt:\n\nGrundbetrag Schuldnerin CHF 1'200.00\nKrankenkasse CHF 327.40\nFahrauslagen zum Arbeitsplatz CHF 300.00\nTotal pro Monat CHF 1'827.40\n\nIn der Folge setzte das Betreibungsamt Hünenberg die pfändbare Quote auf CHF 1'172.90\n[recte: CHF 1'172.60] pro Monat (CHF 3'000.00 abzüglich CHF 1'827.40) fest (Pfändung\nNr. G.________; act. 4/1-4/3).\n\n3. Am 21. März 2023 erstellte das Betreibungsamt Hünenberg die Pfändungsurkunde (act. 4/3).\nDa diese zuerst versehentlich an den vormaligen Vertreter des Beschwerdeführers gesandt\nworden war, erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst am 24. März 2023 von\nder Pfändungsurkunde Kenntnis (act. 5 S. 2).\n\n4. Gegen die Pfändungsurkunde liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichen und folgende Anträge stellen\n(act. 1):\n\n1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 21. März 2023 in der Betreibung\nNr. F.________ betreffend Festsetzung des Existenzminimums (Pfändungsurkunde Nr.\nG.________) infolge Gesetzesverletzung bzw. Unangemessenheit aufzuheben und den nachfolgenden Ausführungen entsprechend anzupassen.\n\n2. Unter ausnahmsweiser Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Betreibungsamtes Hünenberg.\nSeite 3/6\n\n5. Mit separater Eingabe, ebenfalls vom 3. April 2023, teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass die Schuldnerin gemäss heutiger E-Mail des Betreibungsamtes Hünenberg\noffenbar doch nicht ausgezogen sei, weshalb der Grundbetrag auf CHF 850.00 anzupassen\nsei und keine Fahrkosten berücksichtigt werden dürften (act. 2).\n\n6. In der Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 beantragte das Betreibungsamt Hünenberg die\nAbweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 4).\n\n7. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 26. April 2023 Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (act. 5).\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Existenzminimum der Schuldnerin dürften keine\nFahrauslagen von CHF 300.00 aufgenommen werden. Die Schuldnerin könne für die Fahrten\nzum Arbeitsplatz nach H.________ das Fahrzeug ihres Ehemannes benützen und erziele mit\nihrer selbständigen Erwerbstätigkeit (noch) kein Einkommen (act. 1 S. 4 f.).\n\nDas Betreibungsamt Hünenberg erklärte in der Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 – mithin innert laufender Vernehmlassungsfrist (vgl. Art. 17 Abs. 4 SchKG) – der Zuschlag für\nFahrauslagen zum Arbeitsplatz von CHF 300.00 sei retrospektiv nicht gerechtfertigt. Die\nSchuldnerin habe in den beiden zurückliegenden Monaten nicht einmal minimalste Umsätze\nerzielt. In Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Februar 2023 werde daher der Zuschlag\nvon CHF 300.00 aus dem Existenzminimum der Schuldnerin gestrichen (act. 4). Folglich ist\ndie Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden und abzuschreiben.\n\nDie Behandlung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs ist insoweit fortzusetzen, als mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren\ngestellten Begehren nicht entsprochen worden und damit die Beschwerde nicht gegenstandlos geworden ist (vgl. BGE 126 III 85).\n\n2. Es bleibt somit zu prüfen, welcher Grundbetrag im Existenzminimum einzusetzen ist.\n\n"}