Eine Aberkennungsklage kann nur dann erhoben werden, wenn dem Gläubiger zuvor in der fraglichen Betreibung provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, was hier nicht der Fall ist. Einzig mit einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG könnte bei verpasstem Rechtsvorschlag die Betreibung grundsätzlich noch gestoppt werden. Dass eine solche Klage eingereicht und zudem das Gericht die Betreibung gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig eingestellt hat, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.