5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung. 6. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 7. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Konkursandrohung vom 17. März 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.