{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-19_2023-04-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7099303597d322d66cacbdbeda270ed1e59879df53e0235f5199f4a23bde7f91bab76b79127d2a03e2e1a5affbb48dce?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7099303597d322d66cacbdbeda270ed1e59879df53e0235f5199f4a23bde7f91bab76b79127d2a03e2e1a5affbb48dce&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_19", "Checksum": "96bd1e8638d2aeb7c834f36bed772714"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.04.2023 BA 2023 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug auf Begehren von B.________, Aesch\nBL, der A.________ GmbH, Zug, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl in\nder Betreibung Nr. ________ zu. Dieser wurde von C.________, einem Angestellten der\nD.________ GmbH, Zug, (nachfolgend: Bevollmächtigte) entgegengenommen (act. 3, 3/2, 4\nund 4/1).\n\n2. Am 6. März 2023 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag\n(act. 3/3). Mit Verfügung vom 8. März 2023 stellte das Betreibungsamt Zug fest, der Rechtsvorschlag sei verspätet, nachdem die Frist hierfür am 2. März 2023 abgelaufen sei (act. 3/4).\n\n3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2023\n(Postaufgabe) Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons\nZug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (Verfahren BA 2023 17).\n\n4. Am 17. März 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zu. Die Zustellung erfolgte wiederum an C.________, Angestellten der\nD.________ GmbH (Bevollmächtigte).\n\n5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung\nder Konkursandrohung.\n\n6. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.\n\n7. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Konkursandrohung vom 17. März 2023 stellt eine\nVerfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Auf\ndie Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n8. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die vom Betreibungsamt ausgestellte Konkursandrohung gültig ist.\n\n8.1 Die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs erfolgt nur auf Gesuch des\nGläubigers. Sie kann verlangt werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt\n(Art. 88 SchKG). Dies ist der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher\nzurückgezogen worden ist. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides verlangt werden, der\nden Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 ff. SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_783/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 3.1).\n\n8.2 Mit heutigem Datum wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung\ndes Betreibungsamtes Zug, worin festgestellt wurde, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ verspätet sei, abgewiesen (Verfahren BA 2023 17). Somit steht fest,\ndass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug verspätet erhoben wurde und der Zahlungsbefehl in dieser Betreibung in Rechtskraft erwachsen\nSeite 3/4\n\nist. Liegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen und das Betreibungsamt hat die Konkursandrohung auszustellen. Die angefochtene Konkursandrohung ist daher nicht zu beanstanden.\n\n8.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die Gültigkeit der Konkursandrohung vorbringt, geht an\nder Sache vorbei. Eine Strafanzeige gegen den Gläubiger und dessen Rechtsvertreter vermag eine Betreibung und entsprechend auch eine Konkursandrohung nicht zu stoppen,\nebenso wenig eine Strafanzeige gegen \"die Richter in Basel\". Soweit die Beschwerdeführerin\ngeltend macht, sie habe \"Klage auf Aberkennung des Urteils\" eingereicht, hilft ihr dies nicht\nweiter. Eine Aberkennungsklage kann nur dann erhoben werden, wenn dem Gläubiger zuvor\nin der fraglichen Betreibung provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, was hier nicht der\nFall ist. Einzig mit einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG könnte bei\nverpasstem Rechtsvorschlag die Betreibung grundsätzlich noch gestoppt werden. Dass eine\nsolche Klage eingereicht und zudem das Gericht die Betreibung gestützt auf Art. 85a Abs. 2\nSchKG vorläufig eingestellt hat, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend.\n\n9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen im\nBeschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 4/4\n\n"}