Für ein Rechtsdomizil gilt, dass ein administratives Leistungsangebot gewährleistet sein muss. Die Rechtseinheit muss für Behörden (u.a. für die Zustellung amtlicher Dokumente, Aufbewahrung von Dokumenten) und Klientinnen und Kunden (u.a. für vertragliche Ansprüche, Konsumentenschutzaspekte, allgemeine Fragen) physisch erreichbar sein. Ein blosser Briefkasten bzw. ein physisches oder elektronisches Postfach genügt als Rechtsdomizil nicht (vgl. Praxismitteilung EHRA [Eidgenössisches Handelsregisteramt] 2/15 vom 30. November 2015, Rn 5 f.).