7. Des Weiteren gilt zu beachten, dass jede im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit einen Sitz ausweisen muss. Ins Handelsregister wird der Name der entsprechenden politischen Gemeinde eingetragen (Art. 117 Abs. 1 HRegV). Innerhalb der Sitzgemeinde muss die Rechtseinheit über ein Rechtsdomizil verfügen (Art. 117 Abs. 2 HRegV), also über eine Adresse, unter der sie an ihrem Sitz erreicht werden kann (Art. 2 lit. c HRegV). Für ein Rechtsdomizil gilt, dass ein administratives Leistungsangebot gewährleistet sein muss.