richt erklärte in BGE 96 III 4 zum einen, dass für die Ersatzzustellung nur ein Angestellter in Betracht komme, der in den gleichen Räumlichkeiten wie der Vertreter der Gesellschaft arbeite und deshalb ohne weiteres in der Lage sei und aller Wahrscheinlichkeit nach nicht versäumen werde, die Betreibungsurkunde unverzüglich an den Vertreter weiterzuleiten, so dass dieser bei seiner Rückkehr ins Geschäftslokal davon Kenntnis erhalte. Zum andern führte das Bundesgericht aus, kein Hindernis für die Gültigkeit der Zustellung der Betreibungsurkunde wäre die Tatsache, dass der Angestellte nicht im Dienst der betriebenen son-