Die Zustellbeamtin war somit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts berechtigt, den Zahlungsbefehl der Büroangestellten C.________ zu übergeben. 6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verlangt das Bundesgericht nicht, dass die Personen, die nicht in einem direkten Anstellungsverhältnis zum Betriebenen stehen, in derselben Geschäftslokalität tätig sind und in einem direkten oder indirekten Unterstellungsverhältnis bzw. Subordinationsverhältnis zum Betriebenen stehen (vgl. act. 1). Das Bundesge- Seite 5/6