dass der Angestellte nicht im Dienste der betriebenen, sondern einer anderen, im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft steht (vgl. BGE 96 III 4 E. 1 mit Hinweis auf BGE 88 III 18 E. 2 f.). In jedem Fall muss vor der Ersatzzustellung versucht worden sein, einem Mitglied der Verwaltung, einem Direktor oder einem Prokuristen zuzustellen, und zwar an dem Ort, wo diese die Tätigkeit für das Unternehmen ausüben.