Werden diese Personen in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen anderen Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt für die Ersatzzustellung nur ein Angestellter in Betracht, der in den gleichen Räumlichkeiten wie der Vertreter der Gesellschaft arbeitet und deshalb ohne weiteres in der Lage ist und es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die Betreibungsurkunde unverzüglich an den Vertreter weiterzuleiten, so dass dieser bei seiner Rückkehr ins Geschäftslokal davon Kenntnis erhält.