4. Nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erfolgt die Zustellung von Betreibungsurkunden bei der Betreibung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft an den Vertreter derselben. Als Vertreter einer Aktiengesellschaft gilt jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Prokurist. Seite 4/6