_ nehme jeweils die Post für die Beschwerdeführerin entgegen. Die Beschwerdeführerin sei im Handelsregister des Kantons Zug mit eigenem Rechtsdomizil an der ________, 6300 Zug, eingetragen. Am Rechtsdomizil müsse ein administratives Leistungsangebot gewährleistet sein. Aufgrund des Handelsregistereintrages und des Untermietvertrages sei davon auszugehen, dass vorliegend ein administratives Leistungsangebot hätte gewährleistet werden sollen. Es handle sich um eine Bürogemeinschaft, weshalb eine Ersatzzustellung an eine Mitarbeiterin der D.________ AG zulässig gewesen sei (act. 3).