3. Das Betreibungsamt wendet ein, der Zahlungsbefehl sei durch die Zustellbeamtin des Amtes an eine Mitarbeiterin der D.________ AG (C.________) in den Büroräumen der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Nach Angaben der Zustellbeamtin befinde sich ein Pult (welches gemäss C.________ von der Beschwerdeführerin gemietet sei) im Eingangsbereich der Räumlichkeiten der D.________ AG. Es handle sich dabei um offene Büroräume zur Mitbenutzung der Küche und der WC-Anlagen, mithin um eine Bürogemeinschaft. C.________ nehme jeweils die Post für die Beschwerdeführerin entgegen.