Vorliegend bestehe weder ein direktes noch indirektes Subordinationsverhältnis noch eine anders geartete Stellung, gemäss welcher die Mitarbeiterin der D.________ AG verpflichtet oder nur schon incentiviert gewesen wäre, den Zahlungsbefehl an sie (die Beschwerdeführerin) weiterzuleiten. Folglich habe nicht davon ausgegangen werden können, dass die Betreibungsurkunde zeitnah an sie weitergeleitet werde. Dazu seien E.________, CEO der Beschwerdeführerin, und F.________, COO der Beschwerdeführerin, als Zeugen zu befragen.