Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Zug datiert vom 10. März 2023 (vgl. act. 1/2 und 3/5). Die zehntägige Beschwerdefrist begann frühestens am Tag nach der Zustellung, d.h. am 11. März 2023, zu laufen (vgl. Art. § 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; BGS 231.1] i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 20. März 2023. Die am 17. März 2023 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig.