2. Mit Schreiben vom 9. März 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt Zug um korrekte Zustellung des Zahlungsbefehls, da weder die erwähnte Angestellte noch die D.________ AG in einem direkten oder indirekten Unterordnungsverhältnis zur Beschwerdeführerin stünden (act. 3/4). 3. Am 10. März 2023 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin mit, dass die Ersatzzustellung an eine Angestellte der D.________ AG zulässig gewesen sei, weil ein Untermietvertrag bestehe und es sich um ein gemeinschaftliches Büro handle (act. 1/2 und 3/5).