{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-18_2023-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3c4ee353d90daee438a7e2be0a71c84b08ab93c23ce88d5fd1074593191558f6c39879162ca852227c7728af799f0400?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3c4ee353d90daee438a7e2be0a71c84b08ab93c23ce88d5fd1074593191558f6c39879162ca852227c7728af799f0400&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_18", "Checksum": "240292ee62d96279d538a0aeee830aba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zum andern\nführte das Bundesgericht aus, kein Hindernis für die Gültigkeit der Zustellung der Betreibungsurkunde wäre die Tatsache, dass der Angestellte nicht im Dienst der betriebenen sondern einer anderen, im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft stehe. Im vorliegenden Fall durfte\ndie Zustellbeamtin aufgrund der gemeinsamen Büroräumlichkeiten und des Untermietverhältnisses davon ausgehen, dass die Büroangestellte der D.________ AG, die jeweils die\nPost für die Beschwerdeführerin in Empfang nimmt, in der Lage war und nach aller Wahrscheinlichkeit nicht versäumen würde, die Betreibungsurkunde an den Vertreter der betriebenen Gesellschaft weiterzuleiten (vgl. vorne E. 5). Wie es sich verhält, wenn in Co-Working-\nSpaces die Zustellung von Betreibungsurkunden \"an irgendeine im gleichen Büro arbeitende\nPerson\" erfolgt, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. act. 1 S. 2), muss vorliegend nicht\nbeurteilt werden.\n\n7. Des Weiteren gilt zu beachten, dass jede im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit\neinen Sitz ausweisen muss. Ins Handelsregister wird der Name der entsprechenden politischen Gemeinde eingetragen (Art. 117 Abs. 1 HRegV). Innerhalb der Sitzgemeinde muss die\nRechtseinheit über ein Rechtsdomizil verfügen (Art. 117 Abs. 2 HRegV), also über eine\nAdresse, unter der sie an ihrem Sitz erreicht werden kann (Art. 2 lit. c HRegV). Für ein\nRechtsdomizil gilt, dass ein administratives Leistungsangebot gewährleistet sein muss. Die\nRechtseinheit muss für Behörden (u.a. für die Zustellung amtlicher Dokumente, Aufbewahrung von Dokumenten) und Klientinnen und Kunden (u.a. für vertragliche Ansprüche, Konsumentenschutzaspekte, allgemeine Fragen) physisch erreichbar sein. Ein blosser Briefkasten bzw. ein physisches oder elektronisches Postfach genügt als Rechtsdomizil nicht (vgl.\nPraxismitteilung EHRA [Eidgenössisches Handelsregisteramt] 2/15 vom 30. November 2015,\nRn 5 f.). Mithin ist es Aufgabe der Beschwerdeführerin, dafür zu sorgen, dass ihr am Rechtsdomizil Betreibungsurkunden zugestellt werden können. Das gilt auch an Tagen, an denen\naufgrund von Ferien und Homeoffice niemand von der Beschwerdeführerin vor Ort in der Geschäftslokalität anwesend ist (vgl. act. 1 S. 1).\n\n8. Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat,\nam Gericht des Betreibungsortes Klage zu erheben auf Feststellung, dass die Schuld nicht\noder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85a SchKG).\n\n9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen im\nBeschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nSeite 6/6\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Gläubigerin\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}