{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-18_2023-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3c4ee353d90daee438a7e2be0a71c84b08ab93c23ce88d5fd1074593191558f6c39879162ca852227c7728af799f0400?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3c4ee353d90daee438a7e2be0a71c84b08ab93c23ce88d5fd1074593191558f6c39879162ca852227c7728af799f0400&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_18", "Checksum": "240292ee62d96279d538a0aeee830aba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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C.________\nnehme jeweils die Post für die Beschwerdeführerin entgegen. Die Beschwerdeführerin sei im\nHandelsregister des Kantons Zug mit eigenem Rechtsdomizil an der ________, 6300 Zug,\neingetragen. Am Rechtsdomizil müsse ein administratives Leistungsangebot gewährleistet\nsein. Aufgrund des Handelsregistereintrages und des Untermietvertrages sei davon auszugehen, dass vorliegend ein administratives Leistungsangebot hätte gewährleistet werden sollen. Es handle sich um eine Bürogemeinschaft, weshalb eine Ersatzzustellung an eine Mitarbeiterin der D.________ AG zulässig gewesen sei (act. 3).\n\n4. Nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erfolgt die Zustellung von Betreibungsurkunden bei der Betreibung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft an den Vertreter derselben. Als\nVertreter einer Aktiengesellschaft gilt jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Prokurist.\nSeite 4/6\n\nWerden diese Personen in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung\nauch an einen anderen Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt für die Ersatzzustellung nur ein Angestellter in Betracht,\nder in den gleichen Räumlichkeiten wie der Vertreter der Gesellschaft arbeitet und deshalb\nohne weiteres in der Lage ist und es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die\nBetreibungsurkunde unverzüglich an den Vertreter weiterzuleiten, so dass dieser bei seiner\nRückkehr ins Geschäftslokal davon Kenntnis erhält. Kein Hindernis für die Gültigkeit der Zustellung der Betreibungsurkunde wäre nach Auffassung des Bundesgerichts die Tatsache,\ndass der Angestellte nicht im Dienste der betriebenen, sondern einer anderen, im gleichen\nLokal tätigen Gesellschaft steht (vgl. BGE 96 III 4 E. 1 mit Hinweis auf BGE 88 III 18 E. 2 f.).\nIn jedem Fall muss vor der Ersatzzustellung versucht worden sein, einem Mitglied der Verwaltung, einem Direktor oder einem Prokuristen zuzustellen, und zwar an dem Ort, wo diese\ndie Tätigkeit für das Unternehmen ausüben. Nur wenn das nicht möglich ist, kann die Ersatzzustellung sowohl an einen im gleichen Betrieb tätigen Angestellten wie auch an einen Angestellten, der nicht im Dienste der Betriebenen, sondern einer anderen im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft ist, erfolgen (Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65\nSchKG N 10 m.H.).\n\n5. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (14. Februar\n2023) gemäss Handelsregistereintrag ihren Sitz an der ________ in 6300 Zug. Unbestrittenermassen konnte am Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin weder ein Mitglied des Verwaltungsrates noch ein Direktor oder ein Prokurist angetroffen werden. Gemäss Untermietvertrag vom 1. September 2022 steht der Beschwerdeführerin an der Adresse ________, 6300\nZug, ein Büro im Entrée einer 4,5-Zimmer-Wohnung inkl. Mitbenützung von Küche und\nBad/Dusche zur Verfügung, das ihr von der D.________ AG, deren Rechtsdomizil sich an\nder gleichen Adresse und den gleichen Räumlichkeiten befindet, untervermietet wurde (vgl.\nact. 3/3). Nach unbestrittenen Angaben der Zustellbeamtin des Betreibungsamtes befindet\nsich ein Pult im Eingangsbereich der Räumlichkeiten der D.________ AG, das der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht (\"von der Beschwerdeführerin gemietet ist\"). Es handelt sich um offene Räume zur Mitbenutzung der Küche und der WC-Anlagen, mithin eine\nBürogemeinschaft (vgl. act. 3 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie und\ndie D.________ AG die gleichen Geschäftsräumlichkeiten benützen und dass C.________,\nAngestellte der D.________ AG, jeweils die Post für die Beschwerdeführerin entgegennimmt\n(vgl. act. 1 und 3). Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten, weshalb auf eine Zeugenbefragung von E.________, CEO der Beschwerdeführerin, und F.________, COO der Beschwerdeführerin, verzichtet werden kann. Da die D.________ AG und die Beschwerdeführerin ein\ngemeinsames Geschäftslokal benutzen, die Büroangestellte der D.________ AG,\nC.________, in den gleichen Räumlichkeiten wie die Beschwerdeführerin tätig war und jeweils die Post für die Beschwerdeführerin entgegennahm, war zu vermuten, dass sie ohne\nweiteres in der Lage sein würde, den Zahlungsbefehl unverzüglich an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten. Die Zustellbeamtin war somit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts berechtigt, den Zahlungsbefehl der Büroangestellten C.________ zu übergeben.\n\n6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verlangt das Bundesgericht nicht, dass die\nPersonen, die nicht in einem direkten Anstellungsverhältnis zum Betriebenen stehen, in derselben Geschäftslokalität tätig sind und in einem direkten oder indirekten Unterstellungsverhältnis bzw. Subordinationsverhältnis zum Betriebenen stehen (vgl. act. 1). Das Bundesge-\nSeite 5/6\n\n"}