{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-18_2023-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3c4ee353d90daee438a7e2be0a71c84b08ab93c23ce88d5fd1074593191558f6c39879162ca852227c7728af799f0400?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3c4ee353d90daee438a7e2be0a71c84b08ab93c23ce88d5fd1074593191558f6c39879162ca852227c7728af799f0400&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_18", "Checksum": "240292ee62d96279d538a0aeee830aba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung eines Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:41", "Checksum": "597e19df7ab489154968845cbdb32d79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 18\nRegeste:\nZustellung eines Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2023 18\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter M. Siegwart\nOberrichter A. Sidler\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nUrteil vom 20. Juni 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug,\n\nbetreffend\n\nZustellung eines Zahlungsbefehls\nSeite 2/6\n\nSachverhalt\n\n1. Auf Begehren von B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Zug\nam 13. Februar 2023 in der Betreibung Nr. ________ gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 27'747.00 nebst\n5 % Zins seit 1. Februar 2023 aus. Am 14. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug den\nZahlungsbefehl an C.________, Angestellte der D.________ AG, zu. Innert Frist wurde kein\nRechtsvorschlag erhoben (act. 1/1 und 3/1).\n\n2. Mit Schreiben vom 9. März 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt Zug\num korrekte Zustellung des Zahlungsbefehls, da weder die erwähnte Angestellte noch die\nD.________ AG in einem direkten oder indirekten Unterordnungsverhältnis zur Beschwerdeführerin stünden (act. 3/4).\n\n3. Am 10. März 2023 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin mit, dass die Ersatzzustellung an eine Angestellte der D.________ AG zulässig gewesen sei, weil ein Untermietvertrag bestehe und es sich um ein gemeinschaftliches Büro handle (act. 1/2 und 3/5).\n\n4. Mit Eingabe vom 16. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 1).\n\n1. Es sei festzustellen, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls (Ref. ________, Betreibung\nNr. ________) an die Beschwerdeführerin nicht rechtsgültig erfolgt ist.\n\n2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Zug bzw. der Staatskasse des Kantons Zug.\n\n5. Mit Verfügung vom 22. März 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).\n\n6. In der Beschwerdeantwort vom 24. März 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n7. Die Gläubigerin erklärte in der freigestellten Vernehmlassung vom 27. März 2023, sie bestehe darauf, die Betreibung fortzusetzen (act. 4).\n\nErwägungen\n\n1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt,\nkann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem\nSeite 3/6\n\nTagen an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nDie angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Zug datiert vom 10. März 2023 (vgl.\nact. 1/2 und 3/5). Die zehntägige Beschwerdefrist begann frühestens am Tag nach der Zustellung, d.h. am 11. März 2023, zu laufen (vgl. Art. § 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes\nzum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; BGS 231.1] i.V.m.\nArt. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 20. März 2023. Die am 17. März 2023 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig.\n\n2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, am Tag der Zustellung sei aufgrund von Ferien und\nHomeoffice niemand von ihr in der Geschäftslokalität gewesen. Die Zustellung sei an eine\nMitarbeiterin der D.________ AG, C.________, erfolgt. Die D.________ AG sei ihre Vermieterin. Sie (die Beschwerdeführerin) und die D.________ AG würden die gleichen Geschäftsräumlichkeiten benützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht könnten auch Personen, die nicht in einem direkten Anstellungsverhältnis zum Betriebenen stünden, die jedoch\nin derselben Geschäftslokalität tätig seien und in einem direkten oder indirekten Unterstellungsverhältnis zum Betriebenen stünden, die Urkunde rechtsgültig entgegennehmen (BGE\n96 III 4 E. 1). Vorliegend bestehe weder ein direktes noch indirektes Subordinationsverhältnis\nnoch eine anders geartete Stellung, gemäss welcher die Mitarbeiterin der D.________ AG\nverpflichtet oder nur schon incentiviert gewesen wäre, den Zahlungsbefehl an sie (die Beschwerdeführerin) weiterzuleiten. Folglich habe nicht davon ausgegangen werden können,\ndass die Betreibungsurkunde zeitnah an sie weitergeleitet werde. Dazu seien E.________,\nCEO der Beschwerdeführerin, und F.________, COO der Beschwerdeführerin, als Zeugen\nzu befragen. Würde es genügen, dass natürliche oder juristische Personen eine Geschäftslokalität oder ein Büro gemeinsam benützen würden, dann könnte beispielsweise in Co-\nWorking-Spaces die Zustellung von Betreibungsurkunden an irgendeine im gleichen Büro arbeitende Person erfolgen. Dies sei weder im Sinne des Gesetzgebers noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. act. 1).\n\n"}