schlags begann demnach am 21. Februar 2023 zu laufen und endete am 2. März 2023. Der Brief mit dem schriftlichen Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin wurde erst am 6. März 2023 – und damit verspätet – der Post übergeben (vgl. act. 3). Folglich hat das Betreibungsamt Zug den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug zu Recht als verspätet zurückgewiesen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.