142 Abs. 3 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe in Papierform spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 3.2 Wie dargelegt, nahm C.________ den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ am 20. Februar 2023 entgegen (vgl. act. 8). Die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvor- Seite 4/4