Mit E-Mail vom 27. März 2023 bestätigte G.________, Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH, gegenüber dem Betreibungsamt Zug, dass die Vollmacht weiterhin bestehe und die Post ungeöffnet an den Kunden (die Beschwerdeführerin) weitergeleitet werde (vgl. act. 4 und 4/1). Die Beschwerdeführerin hat diese Angaben nicht bestritten. Zudem erklärt sie in ihrer Eingabe vom 31. März 2023 nicht, weshalb das Betreibungsamt diese Abklärungen nicht hätte treffen dürfen. Es besteht auch kein Anlass, in diesem Zusammenhang gegen die Betreibungsbeamtin ein "Dienstaufsichtsverfahren" einzuleiten.