2.2 Die Beschwerdeführerin ist im Handelsregister des Kantons Zug mit der Domiziladresse "F.________" eingetragen. Abklärungen des Betreibungsamtes Zug vor Ort ergaben, dass die Beschwerdeführerin an der Adresse "F.________" über keine eigenen Büroräumlichkeiten verfügt. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte, wie erwähnt, an C.________, einen Angestellten der D.________ GmbH, F.________. C.________ erklärte auf Anfrage des Betreibungsamtes, mit der Beschwerdeführerin bestehe ein Domizilvertrag (vgl. act. 3 S. 2). Mit E-Mail vom 27. März 2023 bestätigte G.________, Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___