2.1 Ist die Betreibung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gerichtet, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden an deren Vertreter, als welcher jedes Mitglied der Verwaltung gilt (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Sodann ist es möglich, einen Dritten ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden oder durch Generalvollmacht zu ermächtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 43 III 18 E. 3). Seite 3/4