2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ sei fehlerhaft zugestellt worden. C.________ sei nicht berechtigt, im Namen der Beschwerdeführerin Erklärungen abzugeben und Briefe oder gar Zahlungsbefehle zu visieren. Der Zahlungsbefehl sei dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erst am 3. März 2023 per Einschreiben zugestellt worden. Sein Mitarbeiter, E.________, könne dies bezeugen. Unverzüglich habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dann Rechtsvorschlag erhoben. Damit sei der Rechtsvorschlag rechtzeitig erfolgt (act. 1).