5. Mit Schreiben vom 27. März 2023 reichte das Betreibungsamt Zug eine E-Mail der D.________ GmbH nach, worin diese bestätigte, dass sie nach wie vor zur Entgegennahme der Post der Beschwerdeführerin bevollmächtigt sei (act. 4). Erwägungen 1. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Das Schreiben des Betreibungsamts Zug vom 8. März 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.