{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-17_2023-04-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa83ed7de4d0c64791a6aa0acb575089db71ab92fb4f2d380db3d1864042f237b421c84b93ddbb1be97638497e852f52fe?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa83ed7de4d0c64791a6aa0acb575089db71ab92fb4f2d380db3d1864042f237b421c84b93ddbb1be97638497e852f52fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_17", "Checksum": "1ef85b89a0ff5a43ce669b9f5f86aa04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.04.2023 BA 2023 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl / Rechtsvorschlag | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:51:01", "Checksum": "aa0fde4a457165c297e0a3bd01453e7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.04.2023 BA 2023 17\nRegeste:\nZahlungsbefehl / Rechtsvorschlag | Betreibungsamt Zug\n\n2.3 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass H.________, Gesellschafter und Geschäftsführer\nder Beschwerdeführerin, nach eigenen Angaben erst am 3. März 2023 per Einschreiben\nKenntnis vom Zahlungsbefehl erlangt hat. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am\n20. Februar 2023 rechtmässig an die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin. Wenn ein\nAngestellter der Bevollmächtigten den Zahlungsbefehl per Einschreiben an H.________,\nRiehen BL, weiterleitete, H.________ den Brief innert der siebentägigen Frist der Post nicht\nabholte und die Post den Brief mit dem postalischen Vermerk \"nicht abgeholt\" an die Bevollmächtigte retournierte, handelt es sich um ein internes Organisationsproblem zwischen der\nBeschwerdeführerin und der Bevollmächtigten. An der gültigen Zustellung des Zahlungsbefehls an die Bevollmächtigte ändert dies nichts.\n\n3. Die Beschwerdeführerin stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, sie habe den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ rechtzeitig erhoben.\n\n3.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des\nZahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich\noder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Für die Berechnung, die Einhaltung und\nden Lauf der Fristen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung\n(Art. 31 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden\nTag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag,\nSonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142\nAbs. 3 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe in Papierform spätestens am letzten\nTag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post\noder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde\n(Art. 143 Abs. 1 ZPO).\n\n3.2 Wie dargelegt, nahm C.________ den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ am\n20. Februar 2023 entgegen (vgl. act. 8). Die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvor-\nSeite 4/4\n\nschlags begann demnach am 21. Februar 2023 zu laufen und endete am 2. März 2023. Der\nBrief mit dem schriftlichen Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin wurde erst am 6. März\n2023 – und damit verspätet – der Post übergeben (vgl. act. 3). Folglich hat das Betreibungsamt Zug den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug zu\nRecht als verspätet zurückgewiesen.\n\n4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen im\nBeschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}