{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-17_2023-04-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa83ed7de4d0c64791a6aa0acb575089db71ab92fb4f2d380db3d1864042f237b421c84b93ddbb1be97638497e852f52fe?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa83ed7de4d0c64791a6aa0acb575089db71ab92fb4f2d380db3d1864042f237b421c84b93ddbb1be97638497e852f52fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_17", "Checksum": "1ef85b89a0ff5a43ce669b9f5f86aa04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.04.2023 BA 2023 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug auf Begehren von B.________, Aesch\nBL, der A.________ GmbH, Zug, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl in\nder Betreibung Nr. ________ zu. Dieser wurde von C.________, einem Angestellten der\nD.________ GmbH, Zug, (nachfolgend: Bevollmächtigte) entgegengenommen (act. 3, 3/2, 4\nund 4/1).\n\n2. Am 6. März 2023 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag\n(act. 3/3). Mit Verfügung vom 8. März 2023 stellte das Betreibungsamt Zug fest, der Rechtsvorschlag sei verspätet, nachdem die Frist hierfür am 2. März 2023 abgelaufen sei (act. 3/4).\n\n3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2023\n(Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des\nKantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie machte geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehls an C.________ sei fehlerhaft und der Rechtsvorschlag sei rechtzeitig erhoben worden (act. 1).\n\n4. In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n5. Mit Schreiben vom 27. März 2023 reichte das Betreibungsamt Zug eine E-Mail der\nD.________ GmbH nach, worin diese bestätigte, dass sie nach wie vor zur Entgegennahme\nder Post der Beschwerdeführerin bevollmächtigt sei (act. 4).\n\nErwägungen\n\n1. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Das Schreiben des Betreibungsamts Zug vom 8. März\n2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und die Beschwerdefrist wurde\neingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________\nsei fehlerhaft zugestellt worden. C.________ sei nicht berechtigt, im Namen der Beschwerdeführerin Erklärungen abzugeben und Briefe oder gar Zahlungsbefehle zu visieren. Der\nZahlungsbefehl sei dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erst am 3. März 2023 per\nEinschreiben zugestellt worden. Sein Mitarbeiter, E.________, könne dies bezeugen. Unverzüglich habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dann Rechtsvorschlag erhoben.\nDamit sei der Rechtsvorschlag rechtzeitig erfolgt (act. 1).\n\n2.1 Ist die Betreibung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gerichtet, so erfolgt die\nZustellung der Betreibungsurkunden an deren Vertreter, als welcher jedes Mitglied der Verwaltung gilt (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Sodann ist es möglich, einen Dritten ausdrücklich\nzur Entgegennahme von Betreibungsurkunden oder durch Generalvollmacht zu ermächtigen\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf\nBGE 43 III 18 E. 3).\nSeite 3/4\n\n2.2 Die Beschwerdeführerin ist im Handelsregister des Kantons Zug mit der Domiziladresse\n\"F.________\" eingetragen. Abklärungen des Betreibungsamtes Zug vor Ort ergaben, dass\ndie Beschwerdeführerin an der Adresse \"F.________\" über keine eigenen Büroräumlichkeiten verfügt. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte, wie erwähnt, an C.________, einen\nAngestellten der D.________ GmbH, F.________. C.________ erklärte auf Anfrage des Betreibungsamtes, mit der Beschwerdeführerin bestehe ein Domizilvertrag (vgl. act. 3 S. 2). Mit\nE-Mail vom 27. März 2023 bestätigte G.________, Gesellschafter und Geschäftsführer der\nD.________ GmbH, gegenüber dem Betreibungsamt Zug, dass die Vollmacht weiterhin bestehe und die Post ungeöffnet an den Kunden (die Beschwerdeführerin) weitergeleitet werde\n(vgl. act. 4 und 4/1). Die Beschwerdeführerin hat diese Angaben nicht bestritten. Zudem erklärt sie in ihrer Eingabe vom 31. März 2023 nicht, weshalb das Betreibungsamt diese Abklärungen nicht hätte treffen dürfen. Es besteht auch kein Anlass, in diesem Zusammenhang\ngegen die Betreibungsbeamtin ein \"Dienstaufsichtsverfahren\" einzuleiten. Zusammengefasst\nsteht fest, dass die Beschwerdeführerin die D.________ GmbH ermächtigt hat, für die Beschwerdeführerin Post (und damit auch Zahlungsbefehle) entgegenzunehmen. Die Zustellung des Zahlungbefehls in der Betreibung Nr. ________ erfolgte somit rechtmässig an\nC.________, Angestellten der Bevollmächtigten.\n\n"}