4. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die beim Betreibungsamt Zug sichergestellte Summe von CHF 101'000.00 ihr per Banküberweisung zurückzuvergüten (act. 5), wurde in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt. Soweit die Beschwerdeführerin demnach die Rückvergütung der geleisteten Zahlung verlangt, ist diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Thema im Beschwerdeverfahren vor Obergericht. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.