2.3 Im Übrigen hat das Bundesgericht im Entscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 3, erklärt, dass es sich beim Amtsvorsteher gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG nicht um einen eigentlichen Beamten handeln müsse. Es hat darauf hingewiesen, dass der Beamtenstatus in der Schweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft worden sei und eine Wahl für eine bestimmte Amtsdauer weder üblich noch erforderlich sei.