2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG müsse ein Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werden. Im Kanton Zug gebe es keine Beamten mehr, weder auf Stufe Kanton noch auf Stufe Gemeinden. Auch die Stadt Zug kenne keine Beamten mehr, nur noch Mitarbeitende. Es gebe nicht einmal den Anschein einer Wahl auf Zeit, indem nämlich am 6. Januar 2015 eine Ernennung der aktuellen Stelleninhaberin zur "Leiterin Betreibungsamt" unbefristet erfolgt sei. Der Stadtrat habe also schlicht eine Stelle besetzt.