Weiter gebe es sachliche Gründe für die Alternativen "eigenhändig" oder "Stempel". Denn im Gegensatz zu einem persönlichen Stempel, der vom betreffenden Mitarbeiter nicht aus den Händen gegeben werden sollte, seien mitgedruckte Faksimile-Unterschriften in der täglichen Routine von jedem beliebigen Mitarbeiter reproduzierbar. Gleiches gelte im Zweifelsfall für die Nutzung des neutralen Amtsstempels. Womöglich sei auch der Tatbestand der Urkundenfälschung – wie in einem exemplarischen Fall in Gossau SG – erfüllt. Aus all diesen Gründen dürfe der Zahlungsbefehl keine Rechtswirkung entfalten (vgl. act. 1 S. 1 ff.).