1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung von Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Faksimile-Unterschrift und sei somit als ungültiger Entwurf zu betrachten. Da Betreibungen ähnliche Auswirkungen haben könnten wie beispielsweise Strafbefehle, seien auch entsprechende Anforderungen zu stellen. Zu den Strafbefehlen habe das Bundesgericht im Entscheid 6B_684/2021 verbindlich festgestellt, dass eigenhändige Unterschriften zwingend erforderlich seien. Das gelte vorliegend analog. Weiter gebe es sachliche Gründe für die Alternativen "eigenhändig" oder "Stempel".