4. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. März 2023 Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 3. April 2023 nicht ein (Verfahren 5A_255/2023). 5. Bereits zuvor, in der Beschwerdeantwort vom 22. März 2023, hatte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde beantragt.