3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte im Wesentlichen folgende Anträge: 1. Die Pfändungsankündigung sei als nichtig bzw. ungültig zu erkennen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren. 3. Die zugrunde liegende Betreibung Nr. ________ sei zu löschen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen.