Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 31. Januar 2023 nicht ein (Verfahren BZ 2022 118). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab. Der Entscheid des Bundesgerichts in der Sache ist noch ausstehend (Verfahren 5A_121/2023). 2. Das Betreibungsamt Zug stellte der Beschwerdeführerin am 2. März 2023 die Pfändungsankündigung zu.