{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-16_2023-05-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_16_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaad83c39ce488c0a6b97e830f4867ca599ca1659aa4751c5c09f42bac00b18e14ed23beda5e66e4f80cefaa8a84d579bf?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaad83c39ce488c0a6b97e830f4867ca599ca1659aa4751c5c09f42bac00b18e14ed23beda5e66e4f80cefaa8a84d579bf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_16", "Checksum": "6a39fa4aa8485ee77ddb6277ab50de2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 31.05.2023 BA 2023 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zur Betreibungsbeamtin bzw. zum\nBetreibungsbeamten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter kann ernannt werden,\nwer das Fähigkeitszeugnis der Aufsichtsbehörde besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 EG SchKG). Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist im Kanton Zug die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (§ 13 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 21 Abs. 2\nGOG [BGS 161.1] und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts [BGS 161.112]).\n\n2.2 Mit Beschluss des Stadtrates Zug vom 6. Januar 2015 wurde Cornelia Löhri-Küng mit Amtsantritt per 1. Mai 2015 zur Leiterin des Betreibungsamtes Zug bestellt. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs hat Cornelia Löhri-Küng mit Beschluss vom 24. März 2015 das zugerische Fähigkeitszeugnis als Betreibungsbeamtin erteilt (vgl. Verfahren BA 2015 19). Folglich ist Cornelia\nLöhri-Küng ordnungsgemäss als Betreibungsbeamtin bestellt und kann als solche Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug vornehmen, insbesondere Zahlungsbefehle ausstellen.\nSeite 5/6\n\n2.3 Im Übrigen hat das Bundesgericht im Entscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 3, erklärt, dass es sich beim Amtsvorsteher gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG nicht um einen eigentlichen Beamten handeln müsse. Es hat darauf hingewiesen, dass der Beamtenstatus in der\nSchweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf Bundes- als\nauch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft worden sei und eine Wahl für eine bestimmte Amtsdauer weder üblich noch erforderlich sei.\n\n3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Pfändungsankündigung in der Betreibung\nNr. ________ des Betreibungsamtes Zug weder nichtig noch ungültig ist. Folglich besteht\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass, die Betreibung zu löschen.\n\n4. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die beim Betreibungsamt Zug sichergestellte Summe\nvon CHF 101'000.00 ihr per Banküberweisung zurückzuvergüten (act. 5), wurde in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt. Soweit die Beschwerdeführerin demnach die Rückvergütung der geleisteten Zahlung verlangt, ist diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Thema im Beschwerdeverfahren vor Obergericht. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.\n\n5. Mit der Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen die Mitarbeitenden des Betreibungsamtes Zug muss sich die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht befassen.\n\n6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 6/6\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Kanton Zug, vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}