{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-16_2023-05-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_16_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaad83c39ce488c0a6b97e830f4867ca599ca1659aa4751c5c09f42bac00b18e14ed23beda5e66e4f80cefaa8a84d579bf?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaad83c39ce488c0a6b97e830f4867ca599ca1659aa4751c5c09f42bac00b18e14ed23beda5e66e4f80cefaa8a84d579bf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_16", "Checksum": "6a39fa4aa8485ee77ddb6277ab50de2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 31.05.2023 BA 2023 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar,\n2. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl.\nWeisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine \"Faksimileunterschrift\" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum\nzulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Vielmehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile-\nUnterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von\neiner anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden,\nwobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen\nZeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend\nist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs-Massengeschäft zu digitalisieren und damit\ndas Betreibungsverfahren in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften wie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist somit ausdrücklich erwünscht. Immerhin stellt das Betreibungsamt Zug jährlich rund 10'000\nZahlungsbefehle aus. Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023,\nE. 2, bestätigt, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht. Daran ändert die von der Beschwerdeführerin geschilderte\nSituation beim Betreibungsamt Gossau nichts. Dies ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens.\nSeite 4/6\n\nDer von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes\nauf (vgl. act. 3/2). Damit erfüllt er nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR.\n\n1.2 Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom\n22. Juli 2022 E. 1.4.1 ist vorliegend nicht einschlägig. In diesem Entscheid ging es um die\nFrage der Formgültigkeit eines Strafbefehls mit einem Faksimile-Stempel. Das Bundesgericht\nführte aus, mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller\ndesselben sei, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe\nentschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes entspreche. Mithin erkläre der Unterzeichner\neines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stelle die persönliche handschriftliche Unterschrift beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Diese im Straf- bzw. Strafprozessrecht\nbegründete Rechtsprechung beruht auf anderen rechtlichen Grundlagen und ist entgegen\nder Ansicht der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht analog auf das SchKG anwendbar,\nweil im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts eben eine Faksimileunterschrift\nauf einem Zahlungsbefehl ausdrücklich erlaubt ist (vgl. vorne E. 1.1).\n\n2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG müsse ein Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werden. Im Kanton Zug gebe es keine\nBeamten mehr, weder auf Stufe Kanton noch auf Stufe Gemeinden. Auch die Stadt Zug kenne keine Beamten mehr, nur noch Mitarbeitende. Es gebe nicht einmal den Anschein einer\nWahl auf Zeit, indem nämlich am 6. Januar 2015 eine Ernennung der aktuellen Stelleninhaberin zur \"Leiterin Betreibungsamt\" unbefristet erfolgt sei. Der Stadtrat habe also schlicht\neine Stelle besetzt. Rechtsfolge davon sei, dass alle sogenannten Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug als ungültig oder nichtig zu betrachten seien, unter anderem auch die\nAusstellung des Zahlungsbefehls (vgl. act. 1 Rz 5 f.).\n\n"}