{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-16_2023-05-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_16_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaad83c39ce488c0a6b97e830f4867ca599ca1659aa4751c5c09f42bac00b18e14ed23beda5e66e4f80cefaa8a84d579bf?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaad83c39ce488c0a6b97e830f4867ca599ca1659aa4751c5c09f42bac00b18e14ed23beda5e66e4f80cefaa8a84d579bf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_16", "Checksum": "6a39fa4aa8485ee77ddb6277ab50de2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 31.05.2023 BA 2023 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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November 2022 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf\nBegehren des Kantons Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) definitive Rechtsöffnung für CHF 96'421.95 nebst Zins zu 4 % auf\nCHF 91'944.50 seit 9. Juni 2022 (Verfahren ER 2022 697). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug\nmit Verfügung vom 31. Januar 2023 nicht ein (Verfahren BZ 2022 118). Dagegen reichte die\nBeschwerdeführerin am 12. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um\naufschiebende Wirkung ab. Der Entscheid des Bundesgerichts in der Sache ist noch ausstehend (Verfahren 5A_121/2023).\n\n2. Das Betreibungsamt Zug stellte der Beschwerdeführerin am 2. März 2023 die Pfändungsankündigung zu.\n\n3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2023 Beschwerde bei der\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs ein und stellte im Wesentlichen folgende Anträge:\n\n1. Die Pfändungsankündigung sei als nichtig bzw. ungültig zu erkennen.\n\n2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren.\n\n3. Die zugrunde liegende Betreibung Nr. ________ sei zu löschen.\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n4. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der\naufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. März 2023 Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil vom\n3. April 2023 nicht ein (Verfahren 5A_255/2023).\n\n5. Bereits zuvor, in der Beschwerdeantwort vom 22. März 2023, hatte das Betreibungsamt Zug\ndie Abweisung der Beschwerde beantragt.\n\n6. In der Replik vom 8. April 2023 stellte die Beschwerdeführerin den \"Zusatzantrag\", die beim\nBetreibungsamt Zug sichergestellte Summe von CHF 101'000.00 sei ihr per Banküberweisung zurückzuvergüten.\n\n7. Mit Schreiben vom 15. April 2023 sandte die Beschwerdeführerin dem Obergericht eine Kopie der am 8. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eingereichten Strafanzeige gegen Mitarbeitende des Betreibungsamtes Zug.\nSeite 3/6\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung von Art. 6\nVFRR lediglich eine mitgedruckte Faksimile-Unterschrift und sei somit als ungültiger Entwurf\nzu betrachten. Da Betreibungen ähnliche Auswirkungen haben könnten wie beispielsweise\nStrafbefehle, seien auch entsprechende Anforderungen zu stellen. Zu den Strafbefehlen habe das Bundesgericht im Entscheid 6B_684/2021 verbindlich festgestellt, dass eigenhändige\nUnterschriften zwingend erforderlich seien. Das gelte vorliegend analog. Weiter gebe es\nsachliche Gründe für die Alternativen \"eigenhändig\" oder \"Stempel\". Denn im Gegensatz zu\neinem persönlichen Stempel, der vom betreffenden Mitarbeiter nicht aus den Händen gegeben werden sollte, seien mitgedruckte Faksimile-Unterschriften in der täglichen Routine von\njedem beliebigen Mitarbeiter reproduzierbar. Gleiches gelte im Zweifelsfall für die Nutzung\ndes neutralen Amtsstempels. Womöglich sei auch der Tatbestand der Urkundenfälschung –\nwie in einem exemplarischen Fall in Gossau SG – erfüllt. Aus all diesen Gründen dürfe der\nZahlungsbefehl keine Rechtswirkung entfalten (vgl. act. 1 S. 1 ff.).\n\n"}