Darauf kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die neue Konkursandrohung (bei welcher lediglich der Zinsenlauf angepasst wurde) nicht zurückgekommen werden. Diesbezüglich fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung vom 9. März 2023 am Erfordernis des praktischen, aktuellen Interesses, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Seite 5/5