Mit dem Nichteintretensentscheid wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (Verfahren 5A_187/2023). Da der Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, erwuchs das Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2023 bereits mit der Zustellung am 23. Februar 2023 in Rechtskraft. Die Frage der Einhaltung der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ist mithin rechtskräftig entschieden. Darauf kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die neue Konkursandrohung (bei welcher lediglich der Zinsenlauf angepasst wurde) nicht zurückgekommen werden.