88 Abs. 2 SchKG erfolgte (die am 13. November 2022 endete). Auf die entsprechenden Erwägungen, an denen festgehalten wird, kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Mit dem Nichteintretensentscheid wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (Verfahren 5A_187/2023).