2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich im Kern einzig die Frage, ob das Fortsetzungsbegehren rechtzeitig eingereicht wurde (und damit die Konkursandrohung gültig ist). Diese Frage war bereits Gegenstand des Verfahrens BA 2022 47. Das Obergericht hat sich ausführlich mit dieser Frage befasst und kam zum Schluss, dass das am 2. November 2022 versehentlich beim (unzuständigen) Betreibungsamt Winterthur-Stadt eingereichte Fortsetzungsbegehren rechtzeitig innert der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erfolgte (die am 13. November 2022 endete).