Fällt das aktuelle Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Fehlte es hingegen schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerde in Zivilsachen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2020 vom 23. Juni 2020 E. 3.1).