Die Beschwerde muss in jedem Fall einem praktischen Zweck der Zwangsvollstreckung dienen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_471/2016 vom 17. August 2016 E. 2.1 und 7B.90/2003 vom 24. Juli 2003 E. 3). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Fällt das aktuelle Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos geworden abgeschrieben.