1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch eine Massnahme oder eine Unterlassung eines Betreibungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen ist oder es sein könnte und dadurch beschwert ist. Der Beschwerdeführer Seite 4/5