2023 hob das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Konkursandrohung auf. Das Betreibungsamt Zug wurde angewiesen, in der Betreibung Nr. G.________ eine neue Konkursandrohung im Sinne der Erwägungen auszustellen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BA 2022 47). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 Beschwerde an das Bundesgericht (act. 1/4). Das Bundesgericht trat mit Beschluss vom 8. Mai 2023 mangels Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein.