{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-15_2023-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_15_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae77aca182b69f7586e59c3dcee082e02fb7282b25141ecdaa0d6c3fbbcd638e6564fe1627df8378bf9a1fb3932c3db12?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae77aca182b69f7586e59c3dcee082e02fb7282b25141ecdaa0d6c3fbbcd638e6564fe1627df8378bf9a1fb3932c3db12&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_15", "Checksum": "725d838eb8d67dc4cfd7e23ea87a0636"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2023 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den\nWeg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder\neines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\n\nZur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch eine Massnahme oder eine Unterlassung\neines Betreibungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen ist oder es sein könnte und dadurch beschwert ist. Der Beschwerdeführer\nSeite 4/5\n\nmuss ein konkretes Ziel verfolgen; er muss durch die Folgen des angefochtenen Entscheids\nmateriell beschwert sein und an dessen Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges\nInteresse haben ( BGE 139 III 384 E. 2.1 m.H. = Pra 103 [2014] Nr. 18; vgl. auch Cometta/\nMöckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Die Beschwerde muss in jedem\nFall einem praktischen Zweck der Zwangsvollstreckung dienen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_471/2016 vom 17. August 2016 E. 2.1 und 7B.90/2003 vom 24. Juli 2003 E. 3). Am\nErfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit\ngegenstandslos geworden ist. Fällt das aktuelle Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin,\nwird die Sache als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Fehlte es hingegen schon bei\nBeschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerde in Zivilsachen, vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_274/2020 vom 23. Juni 2020 E. 3.1).\n\n2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich im Kern einzig die Frage, ob das Fortsetzungsbegehren rechtzeitig eingereicht wurde (und damit die Konkursandrohung gültig ist).\nDiese Frage war bereits Gegenstand des Verfahrens BA 2022 47. Das Obergericht hat sich\nausführlich mit dieser Frage befasst und kam zum Schluss, dass das am 2. November 2022\nversehentlich beim (unzuständigen) Betreibungsamt Winterthur-Stadt eingereichte Fortsetzungsbegehren rechtzeitig innert der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erfolgte (die\nam 13. November 2022 endete). Auf die entsprechenden Erwägungen, an denen festgehalten wird, kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Nichtleistung des Kostenvorschusses\nnicht ein. Mit dem Nichteintretensentscheid wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um\naufschiebende Wirkung gegenstandslos (Verfahren 5A_187/2023). Da der Beschwerde an\ndas Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, erwuchs das Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2023 bereits mit der Zustellung am 23. Februar 2023 in Rechtskraft. Die Frage der Einhaltung der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ist mithin\nrechtskräftig entschieden. Darauf kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die\nneue Konkursandrohung (bei welcher lediglich der Zinsenlauf angepasst wurde) nicht\nzurückgekommen werden. Diesbezüglich fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung\nvom 9. März 2023 am Erfordernis des praktischen, aktuellen Interesses, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\n3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nBeschluss\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nSeite 5/5\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Gläubigerin 1\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}