{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-15_2023-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_15_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae77aca182b69f7586e59c3dcee082e02fb7282b25141ecdaa0d6c3fbbcd638e6564fe1627df8378bf9a1fb3932c3db12?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae77aca182b69f7586e59c3dcee082e02fb7282b25141ecdaa0d6c3fbbcd638e6564fe1627df8378bf9a1fb3932c3db12&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_15", "Checksum": "725d838eb8d67dc4cfd7e23ea87a0636"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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August 2021 stellte das Betreibungsamt Winterthur-Stadt auf Begehren von\nC.________ (nachfolgend: Gläubigerin 1) in der Betreibung Nr. E.________ gegen die\nA.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl über CHF 35'000.00\nnebst 18 % Zins seit 1. April 2021 aus. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin\nam 31. August 2021 zugestellt, worauf diese gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag erhob (act. 1/5).\n\n2. Die Beschwerdeführerin verlegte am 17. September 2021 ihren Sitz von Winterthur nach\nZug.\n\n3. Mit Eingabe vom 20. September 2021 (Postaufgabe: 12. Oktober 2021) reichten die Gläubigerin 1 und D.________ (nachfolgend: Gläubiger 2) beim Friedensrichteramt der Stadt Zug\nein Schlichtungsgesuch ein. Sie beantragten, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, der\nGläubigerin 1 CHF 35'000.00 nebst Zins zu 18 % seit 1. April 2020 zu bezahlen, und der\nRechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt\nsei zu beseitigen. Zudem sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Gläubiger 2\nCHF 30'000.00 nebst 18 % Zins seit 6. April 2020 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in\nder Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt sei zu beseitigen. An\nder Schlichtungsverhandlung vom 23. Dezember 2021 einigten sich die Parteien auf eine zu\nzahlende Summe von CHF 74'400.00 zuzüglich der Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 275.00. Die Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von CHF 74'675.00 sollte in acht monatlichen Raten à CHF 9'334.40, jeweils am 25. eines Monats, erfolgen, erstmals per 25. Januar 2022, letztmals per 25. August 2022. Bei nicht termingerechter Bezahlung einer Summe sollte die ursprüngliche Forderung in der Gesamthöhe wieder aufleben.\nWeiter wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes\nWinterthur-Stadt aufgehoben (act. 1/6 und 1/7).\n\n4. Nach Ausbleiben von Ratenzahlungen reichte die Gläubigerin 1 mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (Posteingang: 2. November 2022) beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt das\nFortsetzungsbegehren ein. Mit Schreiben vom 15. November 2022 wies das Betreibungsamt\nWinterthur-Stadt das Fortsetzungsbegehren zurück mit der Begründung, die Schuldnerin habe ihren Sitz nach Zug verlegt, weshalb das Fortsetzungsbegehren neu beim Betreibungsamt Zug einzuleiten sei (act. 1/10).\n\n5. Mit Eingabe vom 24. November 2022 (Posteingang: 25. November 2022) reichte die Gläubigerin 1 nunmehr beim Betreibungsamt Zug das Fortsetzungsbegehren ein (act. 1/9).\n\n6. Das Betreibungsamt Zug stellte am 5. Dezember 2022 die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. G.________ aus, die der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2022 zugestellt\nwurde, wobei in die Rubrik \"Bemerkungen\" den Hinweis enthielt, dass bisherige Teilzahlungen in Höhe von CHF 23'727.10 geleistet worden seien.\n\n7. Gegen die Konkursandrohung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember\n2022 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichen. Mit Urteil vom 21. Februar\nSeite 3/5\n\n2023 hob das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Konkursandrohung auf. Das Betreibungsamt Zug wurde angewiesen, in der Betreibung\nNr. G.________ eine neue Konkursandrohung im Sinne der Erwägungen auszustellen. Im\nÜbrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BA\n2022 47). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 Beschwerde an das\nBundesgericht (act. 1/4). Das Bundesgericht trat mit Beschluss vom 8. Mai 2023 mangels\nNichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. Mit diesem Entscheid\nwurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos\n(Verfahren 5A_187/2023).\n\n8. Zuvor hatte das Betreibungsamt Zug eine neue Konkursandrohung (mit berichtigtem Zinsenlauf) in der Betreibung Nr. G.________ ausgestellt, die der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2023 zugestellt wurde (act. 1/2).\n\n9. Gegen die neue Konkursandrohung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März\n2023 wiederum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1):\n\n1. Die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Zug vom 5. Dezember 2022 in der Betreibung\nNr. G.________ (Fortsetzung zu Zahlungsbefehl in der Betreibungs-Nr. E.________ des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 24. August 2021) gegen die Beschwerdeführerin sei aufzuheben.\n\n2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n3. Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen.\n\n10. Mit Verfügung vom 13. März 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).\n\n11. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. März 2023 die Abweisung der Beschwerde und reichte die amtlichen Akten ein (act. 3).\n\n"}