Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug entscheidet über die Amtsführung und die Entscheide der Schuldbetreibungsund Konkursorgane nach Massgabe des SchKG (vgl. § 15 Abs. 1 Ziff. 1 EG SchKG). Für Klagen in Anwendung von Art. 28 ZGB ist das Kantonsgericht Zug als unteres Gericht in Zivilsachen zuständig (vgl. § 27 Abs. 1 GOG). Im Übrigen kann diesbezüglich vorne auf Erwägung 1.8.2 verwiesen werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Seite 8/8